Satzung des Bürgerforums Lackhausen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
Bürgerforum Lackhausen
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wesel – Lackhausen und soll in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Wesel eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnen des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Pflege und Förderung von Bürgeraktivitäten auf den Gebieten Kultur, Heimatpflege,
Ortsteilgestaltung, Musik und Sport. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Einrichtung
eines Bürgertreffs; Planung und Durchführung von Informationsveranstaltungen mit Bürgern
zur Darstellung von Möglichkeiten zur Entwicklung des Ortsteils Lackhausen; kritische
Begleitung von Verwaltungsbeschlüssen und – vorhaben; Planung und Durchführung von
Veranstaltungen mit dem Ziel; die Jugend für aktive Beteiligung am Geschen in Lackhausen
zu gewinnen – in Abstimmung mit der städtischen Jugendarbeit; Einrichtung von regelmäßigen
Veranstaltungen für alle Bürger mit dem etablierten Vereinen mit dem Ziel – unabhängig von
der Vereinzugehörigkeit – musikalisch, sportlich und der Heimatpflege dienende Aktivitäten
anzubieten.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der
Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Antrages durch Entscheidung des
Vorstand erworben.
(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedbeitrages.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss.
(5) Die Kündigung hat mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende an den Vorstand zu erfolgen.
(6) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Zwecke des Vereins schädigt.
(7) Bei Ihrem Austritt erhalten die Mitglieder keinen Wertersatz für Sacheinlagen.
§ 4 Organe
(1) Die Organe sind :
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
(1) Vorstand i.S des §26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der
Schriftführer, der Kassierer und der Pressesprecher. Vom Vorstand sind mindestens zwei
gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Zum erweiterten Vorstand gehören fünf stimmberechtigte Beisitzer.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so tritt ein vom Vorstand
mit Stimmenmehrheit gewähltes Vereinsmitglied an seine Stelle bis zur nächsten Neuwahl des
Vorstandes.
(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, jedoch bleibt er bis zu einer Neuwahl im
Amt. Bei Nachwahlen richtet sich die Amtsdauer des Gewählten nach derjenigen des
ausgeschiedenen Mitgliedes.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
(6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern steht lediglich ein
Anspruch auf Ersatz der durch ihre Tätigkeit entstandenen Auslagen zu.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl und Entlastung des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitgliedern
b) Genehmigung des Haushaltes
c) Festsetzung des Mitgliedbeitrages
d) Bestellung der Kassenprüfer
e) Änderung der Satzungen
(2) Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen
von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen müssen schriftlich oder über eine Anzeige in
der örtlichen Presse mit einer Frist von 2 Wochen erfolgen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Leiter der Versammlung erstattet über die Tätigkeit
und die finanzielle Lage des Vereins Bericht.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über
Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Stimmmehrheit.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen von mindestens 10 Mitgliedern unter Bekanntgabe
des Wortlautes der beantragten Änderung mit Begründung mindestens 6 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich eingebracht werden.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
§ 7 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 1 Jahr zwei Kassenprüfer, welche
berechtigt sind, die Kassenprüfung des Vereins laufend zu überwachen, die Kassenlage und
den Kassenbestand zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Die
Prüfung erfolgt mindestens 1 mal jährlich.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit
Mehrheit von Zweidritteln der erschienen Mitglieder des Vereins.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Wesel mit der Auflage, es an vom Bürgerforum bestimmte Vereins
oder Einrichtungen des Ortsteils Lackhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben, weiterzugeben.